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AHV: Die Frauen zur Arbeit und zur Kasse gebeten

Die Hauptleidtragenden beim Revisionsentwurf für die AHV sind die berufstätigen Frauen sowie Witwen ohne Kinder. Als Erstes wird der Altersrücktritt einheitlich bei 65 Jahren festgesetzt, für die AHV wie für die berufliche Vorsorge. Bei den Männern bleibt alles gleich, aber das gesetzliche Pensionierungsalter der Frauen wird von heute 64 Jahren um ein Jahr erhöht. Zur Abfederung ist eine Übergangsfrist von 6 Jahren vorgesehen, während der das Rentenalter der Frauen pro Jahr um zwei Monate verschoben wird.

Aber der Entwurf geht noch weiter. Der 65. Geburtstag wird vom Stichtag, mit dem automatisch der gesetzliche Anspruch auf die Altersrente entsteht, zu einer Art «Referenzalter», das den ungefähren Zeitraum angibt, in dem man aufhört zu arbeiten. Wer will, kann den Rentenbezug bis maximal zum 70. Altersjahr hinausschieben und erhält eine höhere Rente. Umgekehrt wird ab dem 62. Altersjahr ein vorzeitiger Rentenbezug möglich – für all jene, die es sich leisten können, denn hier wird die Rente für die gesamte weitere Lebensdauer gekürzt, für die grosse Mehrheit der Arbeitnehmenden ohne jeden Sozialausgleich. Jedenfalls wird das Pensionsalter flexibilisiert. In die gleiche Richtung geht die Möglichkeit einer «Teilpensionierung» (Reduktion der Arbeitszeit) ab 62 Jahren.

Diese Bestimmungen werden als Fortschritt verkauft, dank dem der Abschluss des Berufslebens individuell gestaltet werden kann. Aber die Frühpensionierung muss man selber bezahlen, und zwar teuer. Menschen mit geringen Einkommen (unter 50 000 Franken pro Jahr) sollen mit 64 Jahren ohne Renteneinbusse in Pension gehen können, sofern sie schon vor dem 20. Altersjahr Beiträge entrichtet und mindestens 44 Jahresbeiträge auf ihr persönliches AHV-Konto überwiesen haben; damit besteht ein Anspruch auf eine volle Rente. Wenn diese Personen ihre Rente zwei Jahre früher beziehen wollen (mit 63 Jahren), müssten sie mit einer lebenslangen Rentenkürzung von 2,1% rechnen bzw. von 6,1% für eine um drei Jahre vorgezogene Pensionierung. Letztlich sind es hier die Beitragsjahre zwischen dem 18. und dem 20. Lebensjahr, welche solche Frühpensionierungen finanzieren – mit einer Verzögerung von 45 Jahren ... Für alle anderen wird die Rentenkürzung versicherungsmathematisch berechnet, konkret –4,1% für einen Altersrücktritt mit 64 Jahren, –7,9% mit 63 Jahren oder –11,4% mit 62 Jahren.

Der Entwurf Berset will sodann die Hinterbliebenenleistungen der AHV neu gliedern. Witwen ohne Kinder verlieren sämtliche Ansprüche. Den Witwen mit Kindern wird die Rente zugunsten der Waisenrenten reduziert, welche angehoben werden, aber nicht im gleichen Umfang. (MSi)

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